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Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ab VZ 2021

Steuerentlastung für Angehörige von Pflegebedürftigen

Der Gesetzgeber möchte Pflegenden steuerlich stärker entlasten und hat deshalb Anfang des Jahres die bisherigen gesetzlichen Regelungen grundlegend überarbeitet und belohnt die persönliche, unentgeltliche Fürsorge mit dem sogenannten Pflege-Pauschbetrag.

Lukrativer Pauschalabzug von Pflegeaufwendungen

Der jährliche Pflege-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG hängt ab 2021 vom Pflegegrad von mindestens „2“ des Pflegebedürftigen ab und beträgt bis zu 1.800 Euro. Neu ist zudem, dass der Pauschbetrag nicht mehr an das Kriterium „hilflos“ geknüpft ist, wie es bis zum Veranlagungszeitraum 2020 der Fall war und 924 € betrug.

Damit dürften ab dem Kalenderjahr 2021 deutlich mehr pflegende Angehörige profitieren.

Zu beachten ist:

  • Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird.
  • Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen in der Wohnung des Pflegenden oder Pflegebedürftigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sein, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.
    • Wird aber ein Pflegegeld an die pflegende Person gezahlt, kann kein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die gepflegte Person ein Pflegegeld erhält und dieses an die pflegende Person weiterleitet.
  • Der Pflege-Pauschbetrag muss in der Einkommensteuererklärung der pflegenden Person beantragt werden. Dies erfolgt für 2021 in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Hier ist anzugeben, wer und welche Personen die Pflege erbracht haben. Der Pflege-Pauschbetrag wird auf alle pflegenden Personen nach Köpfen verteilt, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug erfüllen (§ 33b Abs. 6 S. 9 EStG).
  • Zwingend anzugeben ist der Pflegegrad der gepflegten Person und dessen Identifikationsnummer (§ 33b Abs. 6 S. 8 EStG). Die Angabe der Identifikationsnummer soll eine Mehrfachberücksichtigung verhindern.

 

Vorteil:

  • Keine Nachweise über entstandene Aufwendungen erforderlich
  • Keine Abzug von zumutbarer Eigenbelastung
Pflegegrad Pauschbetrag
Pflegegrad 2 600 EUR
Pflegegrad 3 1.100 EUR
Pflegegrad 4 1.800 EUR
Pflegegrad 5 1.800 EUR
Hilflose Personen i. S. des § 33b Abs. 6 S. 4 EStG 1.800 EUR

Gut zu wissen
Übersteigen Ihre jährlichen Ausgaben den Pauschbetrag, kann es sinnvoll sein, die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt zieht dann eine zumutbare Eigenbelastung von Ihrem eingereichten Betrag ab.

Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.

17.03.2022 Claudia Cordes, Steuerberaterin