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Häusliches Arbeitszimmer

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist.

Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.4.2019 (Aktenzeichen VI R 46/17) bestätigt.

> Nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ist der Abzug als Werbungskosten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers möglich.

In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Ein unbeschränkter Abzug ist dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Dem Urteil liegt der Fall einer Flugbegleiterin zu Grunde, die Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (bspw. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind.

> Der Begriff der Erforderlichkeit wird nicht zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug der Kosten gemacht.

Unerheblich ist deshalb, ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (am Küchentisch, im Esszimmer, etc.) hätte erledigen können.

Quelle: Bundesfinanzhof VI-R-46/17, Pressemitteilung Nr. 13/2022; 24.03.2022

04.04.2022 Daniela Ossendorf -Steuerberaterin-