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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Nun hat auch das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in zwei Verfahren, die Rückforderung von Corona-Soforthilfen durch das Land NRW für rechtswidrig erachtet, nachdem bereits das VG Düsseldorf und VG Köln zugunsten von durch die Corona-Pandemie geschädigten Betrieben entschieden und einige behördliche Bescheide zur Rückzahlungsverpflichtung von Corona-Soforthilfen für rechtswidrig erklärt haben.

Hintergrund:
Als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie konnten ab dem 27.3.2020 kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler und Solo-Selbständige eine entsprechende Soforthilfe beantragen, die in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl des jeweiligen Antragstellers in Höhe von 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro von der zuständigen Bezirksregierung bewilligt und ausgezahlt wurden.
Das Land NRW bewilligte die beantragten Soforthilfen in Höhe von pauschal 9.000 Euro in großer Zahl. Im Laufe der Zeit stellte sich das Land auf den Standpunkt, die Bewilligung der Soforthilfen sei in allen Fällen nur vorläufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens wurden sämtliche Hilfeempfänger dazu aufgefordert ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums mittels Online-Formulars mitzuteilen, anhand welcher die Bezirksregierungen den jeweiligen „Liquiditätsengpass“ ermitteln konnten.
Die Hilfeempfänger dürften die Soforthilfe lediglich in Höhe dieses Liquiditätsengpasses behalten, die übrigen zu viel gezahlten Mittel forderte das Land mittels Schlussbescheide zurück.

Begründung der Aufhebung der Schlussbescheide in den bisherigen Verfahren:

  • Die ursprünglichen Bewilligungen haben nicht unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gestanden.
  • Der Vorbehalt wurde weder im Bewilligungsbescheid, noch im Antragsformular oder in den im Internet durch das Land veröffentlichten „FAQ“ ersichtlich.
  • Der Hinweis des Landes auf seine Ende Mai erlassene Soforthilferichtlinie geht fehl, da diese deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht wurde.
  • Die Soforthilfen hätten nach den Bewilligungsbescheiden auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen eingesetzt werden dürfen, damit war bei der Endabrechnung des Landes das ausschließliche Abstellen auf einen Liquiditätspass nicht erlaubt.

Abzuwarten:
Viele Unternehmen klagen gegen ergangene Rückzahlungsbescheide. Nach den bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte scheinen die Chancen nicht schlecht zu sein. Hier muss jedoch die Positionierung der Oberverwaltungsgerichte abgewartet werden.

Quelle: NWB Online-Nachricht- vom Montag 26.09.2022 sowie Haufe Online Redaktion

29.09.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin