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Entnahme der Photovoltaikanlage (Altanlagen Anschaffung bis zum 31.12.2022)

Mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 vertreten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Entnahme von Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2022 angeschafft worden sind, den folgenden Standpunkt: 
  • Entnahme der Photovoltaikanlage zum 1.1.2023 mit dem Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UstG
  • Unentgeltliche Wertabgabe in Form des selbstverbrauchten Stroms entfällt
  • Voraussetzung für die Entnahme:
    • Zukünftig müssen voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden
    • davon ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn;
      • ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder
      • mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird oder
      • eine Wärmepumpe verwendet wird.
Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist die Entnahme dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. 
 
Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben,ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.
Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. 
 
Wenn die Kleinunterregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).
 
 
11.04.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater