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Bewirtung von Arbeitnehmern: Mittagstisch mit dem Chef – was gilt steuerlich?

Der Chef geht regelmäßig in der Mittagspause in einer Restaurant in der Nähe seines Betriebes und lädt seinen Mitarbeiter dazu ein, da es Gesprächsbedarf gibt.
Das Essen des Arbeitnehmers übernimmt dann der Arbeitgeber. Handelt es sich bei dem Vorteil durch die Essensgewährung für den Arbeitnehmer um Arbeitslohn?|

Wir erläutern die Spielregeln für die Bewirtung
Die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Der Vorteil stellt damit grundsätzlich immer Arbeitslohn dar.

Kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn es sich bei der Bewirtung um eine Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt.
Hierzu zählen
• die Bewirtung im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG,
• die Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG
• die Bewirtung eines Arbeitnehmers anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (R 19.6 Abs. 2 LStR – „Arbeitsessen“).

Mittagstisch im ganz überwiegend betrieblichen Interesse – ja oder nein?
Regelmäßig wird der Mittagstisch nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein. Dann handelt es sich um Arbeitslohn. Gibt es überzeugende betriebliche Gründe dafür, dass das Treffen innerhalb des Restaurants stattfinden muss, ist der Mittagstisch steuer- und beitragsfrei.

B e i s p i e l e

  • Der Leiter Rechnungswesen und Controlling trifft sich einmal monatlich am Mittwoch im Restaurant mit seinem Arbeitgeber, um die aktuellen Zahlen zu besprechen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieses Essens.
    • Ergebnis: Es handelt sich um Arbeitslohn. Denn das Gespräch könnte auch im Büro des Arbeitgebers geführt werden.
  • Ein Mitarbeiter trifft sich an einem Mittwoch mit seinem Arbeitgeber im Restaurant, um ein streng vertrauliches Gespräch zu führen.
  • Ein anderer trifft sich, weil die Besprechungsräume im Betrieb gerade umgebaut werden.
    • Ergebnis: Es handelt sich nicht um Arbeitslohn. Denn das Gespräch könnte nicht auch im Büro des Arbeitgebers geführt werden.

Fazit: Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich bei diesem Mittagstisch um eine allgemein betrieblich veranlasste Bewirtung. Daher kann er die Bewirtungskosten voll als Betriebsausgabe absetzen (R 4.10 Abs. 7 EStR).

Quelle: IWW-Institut, Würzburg

11.05.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin