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Fälligkeitserfordernis bei der Zehn-Tagesregelung

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

  • Bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es bei einer verspäteten Zahlung im Folgejahr (hier 9.1.2018) auf die Fälligkeit an. 
  • Der Bundesfinanzhof macht Ausführungen dazu, dass es sich bei der Umsatzsteuer um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handelt. Im Urteilsfall hat der Kläger die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Laut dem Bundesfinanzhof muss aber hinzukommen, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden ist. Im Urteilsfall handelte es sich um Umsatzsteuerzahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017.
  • Die im Einkommensteuergesetz aufgeführte Regelung (§ 11 Abs. 1 EStG) sollten steuerliche Zufälligkeiten vermieden werden, die dann entstehen, würde man die Zahlung – je nach Zahlungszeitpunkt – mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen ist notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar – d. h. fällig – geworden ist.
  • Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen. Eine solche Handhabung widerspräche dem grundsätzlich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Prinzips der Kassenrechnung.
    Da die Fälligkeit nicht rund um den Jahreswechsel lag, wurden die Ausgaben in dem Jahr der tatsächlichen Zahlung, hier in 2018, berücksichtigt.

 

Quelle: BFH, Urteil v. 16.2.2022 - X R 2/21; BFH Pressemitteilung Nr. 21 v. 27.5.2022 

06.06.2022 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin