euregiotax-ueberuns1.jpg
euregiotax-ueberuns1.jpg

Abzug von im Ausland gezahlter Vorsorgeaufwendungen

Die Vorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. HS Buchst. a) EStG)

Voraussetzung: Sie müssen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus einer in einem EU-/EWR-Staat ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit stehen.
Diese Regelung wurde aufgrund der Niederlassungsfreiheit nun auch auf Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ausgeweitet (BFH 24.5.23, X R 28/21, BB 23, 2005).

Folgender Sachverhalt lag der Rechtsprechung zu Grunde:

  • Die in Deutschland wohnhaften Eheleute wurden im Jahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau arbeitete als selbstständige Hebamme in den Niederlanden. Dort hatte sie neben einem gesetzlichen Basisbeitrag zur Krankenversicherung (Kopfpauschale) weitere einkommensabhängige Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge) geleistet.
  • Das deutsche Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der Ehefrau bei der Ermittlung der Einkünfte nicht, erfasste ihn aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts.
  • Die Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung blieben unberücksichtigt.

Quelle: PIStB 29.09.2023 · Fachbeitrag · Sonderausgaben, VON PROF. DR. RALF JAHN, WÜRZBURG

07.11.2023 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin/Fachberaterin Internationales Steuerrecht