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Digitale Rentenübersicht seit 30. Juni 2023

Ab dem 30. Juni 2023 ist die digitale Rentenübersicht online unter www.rentenuebersicht.de abrufbar. Alle Bürger können eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung abrufen.

Das neue Portal stellt Altersvorsorgeansprüche übersichtlich und zentral gebündelt dar, befindet sich jedoch erst in der Pilotphase. Akuell sind nur wenige Anbieter am Start, wie dieses offizielle PDF zeigt. Das kann zur Folge haben, dass die Rentenübersicht derzeit nicht für jeden Bürger lückenlos abrufbar sein wird.

•  Für die Anmeldung bei der Digitalen Rentenübersicht benötigen Sie einen gültigen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion.
•  Außerdem benötigen Sie neben ihrem Smartphone oder PC die offizielle AusweisApp, um sich zu authentifizieren

Die bisher von den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen versandten Informationen zu einzelnen Altersvorsorgeansprüchen erhalten die Bürger weiterhin. Die Nutzung des Portals ist kostenfrei.

Möglicherweise ist noch ein wenig Geduld nötig, bis Sie belastbare Infos zur Rente bekommen. Die Anmeldung können Sie dennoch schon jetzt durchführen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Quelle: NWB 29/2023 S. 2017

03.08.2023 Olga Leusing, Steuerberaterin

 

Mandanten Info-Brief August 2023

Guten Tag,

das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.

Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Millionen Personen Leistungen in Höhe von rund 363 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Das Finanzgericht Münster nahm in einem weiteren Urteil dazu Stellung, ob ein vom Steuerpflichtigen eingeholtes Wertgutachten, in dem die Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung berechnet wird, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit Fragen zu sog. Schiffsbeteiligungen befasst und geklärt, ob der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder der Forderung aus typisch stiller Beteiligung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft von der Abgeltungswirkung umfasst ist.

Es liegt keine Arbeitgeberveranlassung vor, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen?
Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Herzliche Grüße
Ihre euregioTAX

arrow green Infobrief August 2023

Mandanten Info-Brief Juli 2023

Guten Tag,

der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie die Tatbestandsmerkmale "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" der gesetzlichen Neuregelung im Rahmen der Doppelten Haushaltsfüh-rung auszulegen sind.

Mit einem weiteren Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass der Vermieter einer Ferienwohnung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen erbringt.

Betreiber von Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet. Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Anzeige und Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung unter bestimmten Vorausset-zungen unterbleiben.

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wird die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Schritten reformiert: Zum 01.07.2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Und in einem zweiten
Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 01.01.2025 nochmals spürbar angehoben.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen?
Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Mit sommerlichen Grüßen
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Juli 2023

 

Neue Beiträge zur Pflegeversicherung ab Juli 2023

Ab dem 1. Juli zahlen viele Beschäftigte höhere Beiträge bei der Pflegeversicherung. Grund ist die Pflegereform, die die gestiegenen Kosten in der Branche abfedern und die Finanzierung fairer gestalten soll.
Denn nicht bei allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird mehr vom Lohn einbehalten. Vor allem Beschäftigte ohne Kinder müssen mehr leisten, während Familien mit jüngeren Kindern entlastet werden.

Folgende Beitragssätze gelten ab 01.07.2023:

Neue Beitragsstze Pflegeversicherunbg

Wenn die Kinder nach der sogenannten Erziehungszeit das 25. Lebensjahr erreicht haben, steigt der Beitrag für Eltern wieder auf den regulären Satz mit einem Kind in Höhe von 3,4 Prozent.

Der Zusatzbeitrag für Kinderlose steigt.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde von 0,35 auf 0,6 Prozent angehoben. Kinderlose zahlen also insgesamt jetzt 4 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.

Fazit
- Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zukünftig nach der Anzahl der Kinder differenziert.
- Rentner trifft die Pflegereform besonders, weil sie die Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe zahlen müssen - bei ihnen gibt es schließlich keinen Arbeitgeber mehr, der einen Teil des Beitrags übernimmt.

29.06.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

 

Keine Anzeigepflicht für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen

Für die Betreiber kleinerer Photovoltaikanlangen verzichtet das BMF (BMF v. 12.06.2023 - IV A 3 - S 0301/19/10007: 012) unter bestimmten Voraussetzungen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO sowie auf die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO.

  • Eine steuerliche Erfassung ist nicht mehr notwendig, wenn der Steuerpflichtige eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) betreibt, die nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei ist,
  • sich das Unternehmen des Steuerpflichtigen ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage i. S. von § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG beschränkt und
  • die entsprechende Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.


Wenn es erforderlich ist, kann das Finanzamt im Einzelfall dennoch die Abgabe eines Fragebogens nach § 138 Abs. 1b AO vom Steuerpflichtigen einfordern.
Damit reagiert das BMF auf die Einkommensteuerfreiheit des Betriebs einer kleinen Photovoltaikanlage und auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung an den Betreiber, wenn der Betreiber von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Dies wird der Regelfall sein, weil der Betreiber aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen muss.

25.06.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater