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Nettolohnoptimierung

Von einer Nettolohnoptimierung spricht man, wenn steuerpflichtige Gehaltsbestandteile in eine steuerfreie oder pauschal besteuerte Zuwendung umgewandelt werden sollen (= Gehaltsumwandlung).

Ziel dieser Vorgehensweise ist eine Reduzierung des Bruttolohns bei gleichzeitiger Erhöhung des Nettolohns durch geringere Steuer- und Abgabenlast zu erreichen.

Gerade zu Zeiten des Fachkräftemangels ist die Nettolohnoptimierung ein effektives Instrument für das Personalmanagement.
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, stellt sich immer die Frage, wie und in welcher Höhe dies erfolgen soll.

  • Bargeld löst bei den Mitarbeitern meist nur geringe Begeisterung aus, denn dort kommt nur etwa der halbe Betrag in der Auszahlung an.
  • Für den Arbeitgeber verdoppeln sich gleichwohl die Aufwendungen aufgrund der Lohnnebenkosten.
  • Die Gewährung betrieblicher Sozialleistungen (sog. Fringe benefits) stellt hier eine attraktive und kostenschonende Variante dar.

Welches sind die in der betrieblichen Praxis verbreiteten steuerfreien Vergütungsbestandteile?

Abgrenzung der steuerfreien Zuwendungen

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Einnahmen des Arbeitnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses dem Lohnsteuerabzug. Hinsichtlich der Ausnahmen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.

  • Einnahmen, die gesetzlich von der Besteuerung ausgenommen sind,
    z. B. die steuerfreie Vergütung von Reisekosten, Mehraufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung sowie Umzugskosten
  • Sogenannte nicht steuerbaren Zuwendungen
    z. B. Betriebsveranstaltungen, Aufmerksamkeiten, also Sachgeschenke z.B. zum Geburtstag, Schadensersatzleistungen, bei denen es an einer Bereicherung auf Seiten des Arbeitnehmers fehlt.

 

21.06.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

 Art des steuerfreien Bezuges (Auszug) Steuerfrei bis zum
Höchstbetrag € 
 Aktienüberlassung, verbilligt/unentgeltlich  1.440 ** pro Jahr
 Arbeitgeberdarlehen, zinslose Gewährung  2.600 *
 Aufmerksamkeiten: Gelegenheitsgeschenke  60 * je Anlass
 Aufmerksamkeiten: Gelegenheitsgeschenke  ohne Begrenzung
Beihilfen für Notfälle wie Krankheit, Todesfall, Unfall  600 ** pro Jahr
Berufskleidung, typische (Schutzkleidung, Uniform), auch als Barablösung und Gesetzesvorschrift  ohne Begrenzung
Betriebsveranstaltung, übliche  110 ** zwei pro Jahr
Personalrabatte bis 1.080 pro Jahr**
Gutschein für Sachbezug bis 50 pro Monat*
* Freigrenze: Bei Überschreiten entfällt die Steuerfreiheit vollständig
** Freibetrag: Bei Überschreiten entsteht Steuerpflicht in Höhe des gewährten Mehrbetrages

 

 

Fälligkeitserfordernis bei der Zehn-Tagesregelung

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

  • Bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es bei einer verspäteten Zahlung im Folgejahr (hier 9.1.2018) auf die Fälligkeit an. 
  • Der Bundesfinanzhof macht Ausführungen dazu, dass es sich bei der Umsatzsteuer um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handelt. Im Urteilsfall hat der Kläger die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Laut dem Bundesfinanzhof muss aber hinzukommen, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden ist. Im Urteilsfall handelte es sich um Umsatzsteuerzahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017.
  • Die im Einkommensteuergesetz aufgeführte Regelung (§ 11 Abs. 1 EStG) sollten steuerliche Zufälligkeiten vermieden werden, die dann entstehen, würde man die Zahlung – je nach Zahlungszeitpunkt – mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen ist notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar – d. h. fällig – geworden ist.
  • Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen. Eine solche Handhabung widerspräche dem grundsätzlich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Prinzips der Kassenrechnung.
    Da die Fälligkeit nicht rund um den Jahreswechsel lag, wurden die Ausgaben in dem Jahr der tatsächlichen Zahlung, hier in 2018, berücksichtigt.

 

Quelle: BFH, Urteil v. 16.2.2022 - X R 2/21; BFH Pressemitteilung Nr. 21 v. 27.5.2022 

06.06.2022 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin

Mandanten Info-Brief Juni 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.

Wer nach dem 01.01.2021 Computer, technische Ausstattung oder Software für Arbeit oder Studium angeschafft hat, kann die Kosten dafür nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.02.2022 gleich im ersten Jahr in voller Höhe steuermindernd geltend machen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Trennungsjahr zeitanteilig gewährt werden, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Zudem darf der jeweilige Ehegatte nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. So entschied der Bundesfinanzhof.

Außerdem entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Sportvereine sich gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Beste Grüße
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Juni 2022

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen spielen bei der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer in bestimmten Fallgestaltungen die Lohnsummen eines Betriebs eine wichtige Rolle.

Wird Betriebsvermögen steuerbegünstigt übertragen, müssen in der Folge Lohnsummen des Betriebs erhalten bleiben. Wird dagegen verstoßen, kann es dazu führen, dass der steuerbegünstigte Erwerb anteilig nachzuversteuern ist.

Aufgrund der Corona-Pandemie kann es dazu kommen, dass die Lohnsummen unterschritten werden.

In diesen Fällen kann die Nachversteuerung aus Billigkeitsgründen vermieden werden. 

Ein Zusammenhang zur Corona-Pandemie kann unter folgenden Voraussetzungen dargestellt werden:

  1. das Unterschreiten der Lohnsumme erfolgt in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2022
  2. für diesen Zeitraum wurde Kurzarbeitergeld gezahlt
  3. der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Corona-Pandemie unmittelbar betroffen war

Wichtig ist, dass keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsummen vorliegen.

Die Prüfung der Finanzverwaltung erfolgt einzelfallbezogen.

17.05.2022 Ansgar Cordes, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

 

Neue Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022

Im April hat der Bundesrat die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 beschlossen, die grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten.
Die Neufassung berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen (insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes) und Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung. Auch für juristische Personen öffentlichen Rechts enthält die Verwaltungsanweisung Neuerungen.

Insbesondere ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

  • Mit Geltung der neuen KStR 2022 soll für das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ein Jahresumsatz von nunmehr 45.000 Euro statt bisher 35.000 Euro maßgeblich sein (R.4.1 KStR 2022). Damit orientiert sich die KStR an den Regelungen zum Gemeinnützigkeitsrecht.
  • Gänzlich gestrichen wurden Ausführungen zum Vorliegen einer entgeltlichen Verpachtung im steuerlichen Sinne. Diese ist Voraussetzung für einen Verpachtungs-BgA (R.4.3 KStR 2015).
  • Das Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in R 7.1 wurde aktualisiert. Dabei sind statt bisher 34 Schritte jetzt 45 Schritte zu beachten.
  • In R 14.8 wird darauf hingewiesen, dass die Regelung zur Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger für Mehr- und Minderabführungen anzuwenden ist, die bis einschließlich 31.12.2021 erfolgen.

 

10.05.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin