Von einer Nettolohnoptimierung spricht man, wenn steuerpflichtige Gehaltsbestandteile in eine steuerfreie oder pauschal besteuerte Zuwendung umgewandelt werden sollen (= Gehaltsumwandlung).
Ziel dieser Vorgehensweise ist eine Reduzierung des Bruttolohns bei gleichzeitiger Erhöhung des Nettolohns durch geringere Steuer- und Abgabenlast zu erreichen.
Gerade zu Zeiten des Fachkräftemangels ist die Nettolohnoptimierung ein effektives Instrument für das Personalmanagement.
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, stellt sich immer die Frage, wie und in welcher Höhe dies erfolgen soll.
- Bargeld löst bei den Mitarbeitern meist nur geringe Begeisterung aus, denn dort kommt nur etwa der halbe Betrag in der Auszahlung an.
- Für den Arbeitgeber verdoppeln sich gleichwohl die Aufwendungen aufgrund der Lohnnebenkosten.
- Die Gewährung betrieblicher Sozialleistungen (sog. Fringe benefits) stellt hier eine attraktive und kostenschonende Variante dar.
Welches sind die in der betrieblichen Praxis verbreiteten steuerfreien Vergütungsbestandteile?
Abgrenzung der steuerfreien Zuwendungen
Grundsätzlich unterliegen sämtliche Einnahmen des Arbeitnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses dem Lohnsteuerabzug. Hinsichtlich der Ausnahmen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.
- Einnahmen, die gesetzlich von der Besteuerung ausgenommen sind,
z. B. die steuerfreie Vergütung von Reisekosten, Mehraufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung sowie Umzugskosten - Sogenannte nicht steuerbaren Zuwendungen
z. B. Betriebsveranstaltungen, Aufmerksamkeiten, also Sachgeschenke z.B. zum Geburtstag, Schadensersatzleistungen, bei denen es an einer Bereicherung auf Seiten des Arbeitnehmers fehlt.
21.06.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin
Art des steuerfreien Bezuges (Auszug) | Steuerfrei bis zum Höchstbetrag € |
Aktienüberlassung, verbilligt/unentgeltlich | 1.440 ** pro Jahr |
Arbeitgeberdarlehen, zinslose Gewährung | 2.600 * |
Aufmerksamkeiten: Gelegenheitsgeschenke | 60 * je Anlass |
Aufmerksamkeiten: Gelegenheitsgeschenke | ohne Begrenzung |
Beihilfen für Notfälle wie Krankheit, Todesfall, Unfall | 600 ** pro Jahr |
Berufskleidung, typische (Schutzkleidung, Uniform), auch als Barablösung und Gesetzesvorschrift | ohne Begrenzung |
Betriebsveranstaltung, übliche | 110 ** zwei pro Jahr |
Personalrabatte | bis 1.080 pro Jahr** |
Gutschein für Sachbezug | bis 50 pro Monat* |
* Freigrenze: Bei Überschreiten entfällt die Steuerfreiheit vollständig | |
** Freibetrag: Bei Überschreiten entsteht Steuerpflicht in Höhe des gewährten Mehrbetrages |