Hintergrund:
Da die nicht durchgeführte Aktualisierung der Besteuerungsgrundlagen über einen langen Zeitraum zur steuerlichen Ungleichbehandlung von Grundvermögen führte, hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 10. April 2018 die gesetzliche Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. So musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen verlässlich zu sichern.
Einfach und anschaulich erklärt wird dies auf dem Youtube-Kanal des BMF.
Ablauf:
Auf den 1.1.2022 sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts Grundsteuerwerte gesondert festzustellen.
Dafür muss der Steuerpflichtige ab dem 1.7.2022 eine Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch übermitteln. Anhand der Angaben in der Feststellungserklärung ermitteln die Finanzämter den Grundsteuerwert und erlassen einen Grundsteuerbescheid.
Aufbauend auf dem festgestellten Grundsteuerwert setzen die Finanzämter im Wege eines Steuermessbescheids mit Hilfe einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag fest.
Schließlich bestimmen die Gemeinden nach Kenntnis des neuen Grundsteuermessbetragsvolumens ihre Hebesätze für die Grundsteuer und setzen diese ab dem Kalenderjahr 2025 geltende Grundsteuer im Wege eines Grundsteuerbescheides fest.
Bis Ende 2024 werden der Grundsteuer noch die bisherigen Einheitswerte zugrunde gelegt.
19.01.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin