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Keine Anzeigepflicht für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen

Für die Betreiber kleinerer Photovoltaikanlangen verzichtet das BMF (BMF v. 12.06.2023 - IV A 3 - S 0301/19/10007: 012) unter bestimmten Voraussetzungen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO sowie auf die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO.

  • Eine steuerliche Erfassung ist nicht mehr notwendig, wenn der Steuerpflichtige eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) betreibt, die nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei ist,
  • sich das Unternehmen des Steuerpflichtigen ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage i. S. von § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG beschränkt und
  • die entsprechende Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.


Wenn es erforderlich ist, kann das Finanzamt im Einzelfall dennoch die Abgabe eines Fragebogens nach § 138 Abs. 1b AO vom Steuerpflichtigen einfordern.
Damit reagiert das BMF auf die Einkommensteuerfreiheit des Betriebs einer kleinen Photovoltaikanlage und auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung an den Betreiber, wenn der Betreiber von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Dies wird der Regelfall sein, weil der Betreiber aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen muss.

25.06.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater