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Abzug von im Ausland gezahlter Vorsorgeaufwendungen

Die Vorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. HS Buchst. a) EStG)

Voraussetzung: Sie müssen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus einer in einem EU-/EWR-Staat ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit stehen.
Diese Regelung wurde aufgrund der Niederlassungsfreiheit nun auch auf Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ausgeweitet (BFH 24.5.23, X R 28/21, BB 23, 2005).

Folgender Sachverhalt lag der Rechtsprechung zu Grunde:

  • Die in Deutschland wohnhaften Eheleute wurden im Jahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau arbeitete als selbstständige Hebamme in den Niederlanden. Dort hatte sie neben einem gesetzlichen Basisbeitrag zur Krankenversicherung (Kopfpauschale) weitere einkommensabhängige Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge) geleistet.
  • Das deutsche Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der Ehefrau bei der Ermittlung der Einkünfte nicht, erfasste ihn aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts.
  • Die Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung blieben unberücksichtigt.

Quelle: PIStB 29.09.2023 · Fachbeitrag · Sonderausgaben, VON PROF. DR. RALF JAHN, WÜRZBURG

07.11.2023 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin/Fachberaterin Internationales Steuerrecht

Mandanten Info-Brief November 2023

Guten Tag,
der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung eines Zuflus-ses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwertkonten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerfrei übertragen werden können.
In einem weiteren Urteil nahm der Bundesfinanzhof bzgl. der Rechtmäßigkeit eines Vorsteuerabzugs Stellung zu den Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug".

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.

Das am 21.09.2023 vom Deutschen Bundestag beschlossene Energieeffizienzgesetz legt klare Energie-effizienzziele fest. Das Gesetz beinhaltet zudem konkrete Maßnahmen für die öffentliche Hand, für Un-ternehmen und es definiert erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren.

Sofern Eintragungen in das Transparenzregister noch nicht erfolgt sind, sollten diese dringend nachge-holt werden, da ansonsten Bußgelder drohen. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium in einem Ver-bändeanschreiben erneut hingewiesen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Herzliche Grüße
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief November 2023

Die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich kommt

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Regierungsentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ beschlossen. Die Verabschiedung im Bundestag ist für den 10. November 2023 geplant.

Damit wird die E-Rechnung wahrscheinlich ab 01.01.2025 für B2B Umsätze Pflicht. Betroffen wären dann alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland. Grund genug über die Hintergründe zu sprechen und was Unternehmen jetzt schon tun sollten.

Hintergrund
Im Rahmen der ViDA-Initiative der EU-Kommission ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems geplant, das u.a. die bisherigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) ersetzen soll.
Ziel der ViDA Initiative ist es, das geltende Mehrwertsteuerrecht zu modernisieren, die Kosten der steuerlichen Pflichten für Unternehmen zu senken und den Mehrwehrsteuerbetrug in der EU wirksamer zu bekämpfen.
Nach dem bisherigen Zeitplan sollen die Änderungen 2028 in Kraft treten. In Hinblick darauf ist eine Änderung der Definition des Begriffs „Elektronische Rechnung“ bereits ab 2024 vorgesehen.

Was ändert sich?
Ab 1.1.2025 wird dann zwischen elektronischen (eRechnungen) und sonstigen Rechnungen unterschieden.
Eine elektronische Rechnung ( § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E) ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931).
Unter den Begriff der sonstigen Rechnungen fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden.
Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!

Wer ist betroffen?
Von der Verpflichtung, eine im o.g. Sinne elektronische Rechnung auszustellen, sind zukünftig nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) betroffen. Gleichzeitig müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein.
Nach derzeitigem Stand wären künftig auch z.B. Vermieter von der Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betroffen, die mittels Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten.

Ab wann gilt die Verpflichtung?
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur elektronischen Rechnung ab dem 1.1.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

Ausblick:
Da die Effizienzvorteile der automatischen Verarbeitung strukturierter Rechnungsdaten auf der Hand liegen, führt kein Weg an der elektronischen Rechnungsstellung vorbei. Elektronische Rechnungen in diesem Sinne sind bereits im öffentlichen Auftragswesen verpflichtend und auch im privaten Sektor erwarten immer mehr Unternehmen von ihren Geschäftspartnern, dass diese in der Lage sind, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu versenden.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig entsprechende Projektstrukturen zu implementieren, da Zeit und Ressourcenaufwand für die Umstellung je nach Unternehmensgröße und Systemlandschaft erheblich sein können. Dies erleichtert eine fristgerechte Umsetzung, sobald die rechtlichen und technischen Details endgültig feststehen.

Quelle: Haufe online Portal; NWB Nr. 41 vom 13.10.2023 Seite 2790 ff.

24.10.2023 Olga Leusing, Steuerberaterin

Anscheinsbeweis spricht bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Nutzungsverbots für Privatnutzung


Trotz Nutzungsverbot kann der Anscheinsbeweis bei einem an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer überlassenen Pkw für eine Privatnutzung sprechen. So entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 28.04.2023, 10 K 1193/20 K,G,F, veröffentlicht am 15.09.2023.

Hintergrund:
Vor dem FG Münster klagte eine GmbH. Sie vereinbarte vertraglich mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf die Gestellung eines Pkw der gehobenen Mittelklasse, den er jedoch nicht privat nutzen dürfe. Die GmbH stellte ihrem Geschäftsführer im Streitjahr 2016 hintereinander zwei solcher Fahrzeuge zur Verfügung. Der Geschäftsführer hatte privat auch zunächst selbst ein Mittelklassefahrzeug. Doch im Laufe des Streitjahres wurde dieses durch ein auf dessen Ehefrau angemeldetes anderes Mittelklassefahrzeug ersetzt. Die GmbH machte zwar eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG für das neu erworbene Fahrzeug geltend, doch eine Privatnutzung für die beiden Pkws wurde nicht erfasst.

Verdeckte Gewinnausschüttung für die Privatnutzung
Strittig war nun, ob für das neu angeschaffte Fahrzeug für eine Privatnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen ist. Das Finanzamt berücksichtigte diese nach der 1%-Regelung und verwehrte zudem die Sonderabschreibung nach § 7g EStG, da (fast) keine ausschließliche betriebliche Nutzung vorliege.

Der Anscheinsbeweis wurde nicht entkräftet
DIe Klägerin wehrte sich hiergegen und argumentierte, dass der Geschäftsführer das Fahrzeug nicht privat genutzt habe. Laut einer weiteren Vereinbarung sei der Geschäftsführer verpflichtet, das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen.
Doch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster war der Ansicht, da ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, spreche für den Anscheinsbeweis. Laut Gericht könne nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte. Der Anscheinsbeweis sei nicht entkräftet worden (zum Beispiel durch die Vorlage von Fahrtenbüchern).

Revision beim BFH
Mit dieser Rechtsprechung ist das FG Münster nicht der BFH-Rechtsprechung gefolgt, nach welcher keine zu Arbeitslohn führende Privatnutzung eines Fahrzeugs anzunehmen sei, wenn diese vertraglich untersagt sei. Beim BFH ist die Revision gegen das Urteil unter Az. I R 33/23 anhängig.

Fazit:
Dieser Fall zeigt deutlich, dass die vertragliche Ausgestaltung der Überlassung eines Dienstwagens an Geschäftsführer sorgfältig und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erfolgen sollte.
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in der Revision entscheiden wird und ob sich die Rechtsprechung in dieser Angelegenheit möglicherweise ändern wird.

11.10.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

Mandanten Info-Brief Oktober 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
neben interessanten Entscheidungen der Gerichte, fällt der Schwerpunkt dieser Monatsinformation auf die Gesetzgebung.

Der Bundestag hat am 08.09.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Es soll am 01.01.2024 in Kraft treten, muss zuvor aber noch den Bundesrat passieren. Zeit, für einen kurzen Überblick zum sog. Heizungsgesetz.

Außerdem hat das Bundeskabinett am 30.08.2023 den Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ - kurz: Wachstumschancengesetz - beschlossen. Es soll mit den enthaltenen Maßnahmen die Wirtschaft ankur-beln.

Zudem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Einführung einer generellen Arbeitszeitaufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz geplant. Der entsprechende Referentenentwurf soll bis Ende 2023 verabschiedet werden.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Herzliche Grüße
Ihre euregioTAX

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