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Fristverlängerung für Grundsteuer gefordert vom Bund der Steuerzahler

Bis Ende Oktober müssen Eigentümer von rund 36 Millionen Grundstücken eine Grundsteuererklärung einreichen.
Bei den Daten handelt es sich in der Regel um Flurstücknummern, amtliche Flächen, Gemeindenamen, Gemarkungsnummern, um Bodenrichtwerte und die Wohnflächen-Größe.

Abhängigkeit vom Grundsteuer-Modell der Länder:
Es droht bei der Feststellungserklärung „Durcheinander“, weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer-Modell der jeweiligen Länder abhängen.
Die Fristverlängerung wird bis Ende Januar 2023 gefordert.

Da die Rechenwege zur Ermittlung des Grundsteuerwerts in den Bescheiden nicht vollständig ausgewiesen sind, wird vermutet, dass die amtlichen Bescheide über die Grundsteuerwerte von den Betroffenen nicht überprüft werden können. Der Bund der Steuerzahler fordert, dass die Finanzverwaltung die Berechnung komplett offenlegt (bspw. angesetzte Flächen, Bodenrichtwerte und Baujahre).
(Quelle: Bund der Steuerzahler, Meldung v. 22.8.2022 (RD))

Bisher gibt es nur einen schleppenden Rücklauf von Unterlagen durch Immobilienbesitzer: Bundesweit wurden bis jetzt lediglich 15 % der Erklärungen eingereicht.
Die Finanzminister von Bund und Ländern wollen offenbar frühestens Ende September bei ihrer Konferenz entscheiden, ob die Abgabe-Frist für die Grundsteuer-Erklärung verlängert wird, sagte Katja Hessel, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium,

05.09.2022 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin

Mandanten Info-Brief September 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Das Finanzgericht Thüringen hat entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird.

In einem weiteren Urteil hat das Finanzgericht Thüringen entschieden, dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungskonform ist. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge im Wahlrecht des Steuerpflichtigen steht. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der „Anlage AV“ zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hatte zudem bzgl. des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage über die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen zu entscheiden.
Und weiter entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Erbe nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim verliert, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Einen sonnigen September wünscht
Ihre euregioTAX

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Mandanten Info-Brief August 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29.03.22 seine Rechtsprechung konkretisiert: Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich, denn zu einer dies überprüfenden Prognose kommt es nicht. Dies gilt nicht für Gewerbeimmobilien.

Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen sog. regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.

Seit Beginn der Corona-Pandemie kann für das häusliche Arbeitszimmer auch eine andere Abzugsregelung mit Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wegen der Verhinderung der Ansteckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog. Homeoffice-Pflicht anordnen bzw. sie selbst in Anspruch nehmen.

Zudem entschied das Finanzgericht Münster, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.

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Beste Grüße
Ihre euregioTAX

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Energiepreispauschale (EPP) – Das müssen Arbeitgeber beachten

300 Euro vom Staat – die gibt es ab September, um Verbraucher bei Strom- und Gaskosten zu entlasten. Als Arbeitgeber müssen Sie die EPP von einmalig 300 € mit dem Septembergehalt auszahlen.

Wenn wir die Lohnbuchhaltung für Sie erledigen, bereiten wir alles für Sie vor.

Achtung:  Alle notwendigen Informationen übermitteln Sie uns bitte bis zum 10.08.2022! 

Alles Wichtige zum Anspruch auf die EPP haben wir für Sie zusammengefasst:

arrow greenInformationen zur EPP
arrow greenBestätigung über 1. Dienstverhältnis

 

14.07.2022 Ihre euregioTAX

Mandanten Info-Brief Juli 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise hat der Bun-desrat am 10.06.2022 zugestimmt, die der Bundestag am 19.05. beschlossen hatte und die durch den Finanzausschuss in einigen wesentlichen Punkten verändert wurden.

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen
• erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten für Firmen,
• die verlängerte Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer bis Dezember 2022 und
• Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus in Kraft treten.

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass eine Dachreparatur nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine Vorsteuerverrechnung stattfin-den kann.

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied zur Umsatzsteuerpflicht bei Lieferungen von PV-Strom.

Das Finanzgericht Münster versagt generell die Steuerfreiheit für Energielieferungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Wohnungsvermietungen erfolgen.

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer.

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Einen schönen Sommer wünschen wir Ihnen.
Ihre euregioTAX

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