euregiotax-ueberuns1.jpg
euregiotax-ueberuns1.jpg

Mandanten-Info-Brief Mai 2022

Sehr geehrte Damen und Herren!

  • Das Bundesfinanzministerium hat am 17.03.2022 ein Schreiben zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die angeführten Billigkeitsregelungen werden in dem Schreiben erläutert. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.
  • Bitcoins und ähnliche Kryptowährungen locken mit hohen Gewinnen bei deren Verkauf. Das Finanzgericht Köln bestätigt, dass Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen für private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln sind.
  • Durch Sturm oder Unwetter entstehen immer wieder Schäden, die allerdings unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
  • Das Thema "Liebhaberei“ ist ein Dauerbrenner und beschäftigt „alle Beteiligten“ in Wirtschaft und Behörden. Neuigkeiten durch die Finanzgerichtsbarkeit sind beachtlich. Kürzlich hatte das Finanzgericht Münster zu entscheiden, ob beim Betrieb einer Reithalle von "Liebhaberei" auszugehen ist.
  • Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen werden zunehmend auch moderne Kommunikationsmöglichkeiten genutzt. Das Landesarbeitsgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via Whats App übermittelt wurde.

 

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Mit besten Grüßen

Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Mai 2022

Grundsteuerreform : Gutachterliche Unterstützung bei der Bewertung von Grundbesitz

Ziel der unlängst beschlossenen Grundsteuerreform ist eine marktkonforme Bewertung von jeglichem Grundbesitz im Jahr 2025. Zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 sind alle Daten über den Grundbesitz beim Finanzamt zu melden. Da wünschen sich manche Grundbesitzer Unterstützung, weil nicht immer alle relevanten Daten wie Baupläne / Flächenaufstellungen vorliegen.

Es müssen dazu der Bodenwert und die Gebäudewerte ermittelt werden.

Der Bodenwert wird auf Basis des Bodenrichtwertes und der Grundstücksgröße bestimmt.

Für die Ermittlung der Gebäudewerte von Wohngebäuden wird das Ertragswertverfahren auf Basis folgender Erhebungen angewendet:

  • Baujahr
  • Modernisierungsjahr (abhängig vom Umfang der Modernisierung wird ein wertrelevantes Baujahr festgesetzt)
  • Wohn- und Nutzfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) und Nutzfläche nach DIN 277
  • Anzahl der Garagen
  • Angabe selbstständig nutzbarer Flächen eines übergroßen Grundstückes

 

Die Wohn- und Nutzflächen sind i.d.R. aus Mietverträgen oder Grundrisszeichnungen zu ermitteln.

Bei nicht wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden sind die folgenden Angaben zur Anstrengung des Sachwertverfahrens für Gebäudewerte zu erheben:

  • Gebäudeart nach Sachwertrichtlinie, bzw. Normalherstellungskosten (NHK bzw. § 259 BewG)
  • Baujahr
  • Modernisierungsjahr (abhängig vom Umfang der Modernisierung wird ein wertrelevantes Baujahr festgesetzt)
  • Wohn- und Nutzfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) und Nutzfläche nach DIN 277, sofern wohnwirtschaftlich nutzbare Einheiten vorhanden sind
  • Bruttogrundfläche (BGF) der Kategorien A und B nach DIN 277

 Gerade die Bewertung nicht wohnwirtschaftlich genutzter Gebäude (z.B. Firmengebäude) können mitunter sehr komplex und schwierig sein.

Für diese Fälle haben wir einen Experten gewinnen können, welcher uns zielgerichtet unterstützen kann.

Wiemers grundsteuer euregiotaxJohannes Wiemers, Dipl.-Bauingenieur (FH)
 
Wir dürfen vorstellen: 

Herr Johannes Wiemers, 35 Jahre alt,
Diplom Bauingenieur (FH) mit 12 Jahren Berufserfahrung

Seit mehr als vier Jahren ist Herr Wiemers bei der Provinzial Versicherung AG als Sachverständiger im Bereich Gebäudewertermittlung tätig. In dieser Zeit hat er mehr als 700 Gutachten inklusive der notwendigen Aufmaße erstellt.

Aufgrund seiner Erfahrung kann Herr Wiemers die zügige Erfassung und Ausarbeitung der steuerrechtlich erforderlichen Daten durchführen und ermöglicht dadurch eine reibungslose Erfassung im Steuerformular ohne lästige Rückfragen.

Darüber hinaus ist Herr Wiemers der richtige Ansprechpartner, wenn Sie eine unabhängige Wertermittlung Ihres Grundstücks oder Ihrer Immobilie wünschen.
Gerne stellen wir den Kontakt her.

14.04.2022 Claudia Cordes, Steuerberaterin

Häusliches Arbeitszimmer

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist.

Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.4.2019 (Aktenzeichen VI R 46/17) bestätigt.

> Nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ist der Abzug als Werbungskosten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers möglich.

In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Ein unbeschränkter Abzug ist dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Dem Urteil liegt der Fall einer Flugbegleiterin zu Grunde, die Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (bspw. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind.

> Der Begriff der Erforderlichkeit wird nicht zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug der Kosten gemacht.

Unerheblich ist deshalb, ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (am Küchentisch, im Esszimmer, etc.) hätte erledigen können.

Quelle: Bundesfinanzhof VI-R-46/17, Pressemitteilung Nr. 13/2022; 24.03.2022

04.04.2022 Daniela Ossendorf -Steuerberaterin-

Mandanten-Info-Brief April 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen.

Danach werden am 28.02.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen begünstigt.

Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen

  • Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden.
  • Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

 

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob ein Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben möglich ist, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt

Das Niedersächsische Finanzgericht hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge beim sog. Trikot-sponsoring abzugsfähig sind.

Zudem hat der Bundesrat am 11.03.2022 verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ge-billigt.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Sonnige Frühlingstage wünscht
Ihre euregioTAX

arrow green  Infobrief April 2022

Entwurf zum Steuerentlastungsgesetz 2022

Zur Erleichterung bei der Einkommensteuer hat das Bundeskabinett am 16.03.2022 einen Entwurf unter der Bezeichnung Steuerentlastungsgesetz („SteuerentlG 2022“) beschlossen, mit welchem die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 23.02.2022 umgesetzt werden sollen.

Angesichts von Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung, sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung.

Überblick über die Kernpunkte

  •  Anhebung des Grundfreibetrags von bisher 9.964 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro p.a.
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro p.a.
  • Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. km für Fernpendler von 35 Cent auf 38 Cent bereits für das Jahr 2022 bis 2026, anstatt wie bisher ab 2024 geplant

 

Alle drei Änderungen    s o l l e n   rückwirkend vom 01.01.2022 an gelten.

Diese Steuerminderungen berücksichtigen noch nicht die durch den Krieg gegen die Ukraine ausgelösten Preiserhöhungen, so dass zukünftig mit weiteren Entlastungsschritten gerechnet wird.

Quelle: Der Betrieb 12/2022

29.03.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin

 Steuerentlastungsgesetz 2022 BMF euregiotax rheine 2